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Führerschein, der aus der Tasche einer Jeans hervorschaut. Fahrverbot wegen einer Herz-Kreislauf-Krankheit? © Andreas Breitling / Pixabay

Führerschein weg wegen einer Herz-Kreislauf-Krankheit? © Andreas Breitling / Pixabay

Herzinfarkt – Lappen weg?

Was ist ein medizinisches Fahrverbot und bei welchen Herz-Kreislauf-Erkrankungen darf man nicht mehr Auto fahren? Lesen Sie hier, wie die Rechtslage aussieht.

Kompromiss zwischen Mobilität und Schutz

Sind Sie sich unsicher, ob Sie z. B. nach einer Bypassoperation Auto fahren können? Sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer behandelnden Ärztin. Er bzw. sie kennt Ihren Gesundheitszustand und kann Sie ggf. weiter untersuchen.

Bei der Beurteilung Ihrer medizinischen Fahreignung muss Ihr Wunsch nach Mobilität gegen Ihre eigene Sicherheit und den Schutz der Allgemeinheit abwogen werden. Hierbei spielt es eine große Rolle, wie wahrscheinlich eine bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankung zu einem Unfall führt, und ob der Betreffende als Berufsfahrer viel oder als Privatfahrer wenig am Straßenverkehr beteiligt ist.

Das Wichtigste vorneweg: Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt ist Ihr Helfer, nicht der Erfüllungsgehilfe der Führerscheinbehörde. Sie bzw. er kann Ihren Gesundheitszustand bezüglich Ihrer Eignung zum Autofahren medizinisch beurteilen und seinen Rat erteilen. Zu dieser Aufklärung sind Ärzte sogar verpflichtet. Sie können Ihnen z. B. je nach Erkrankung nahelegen, eine Zeitlang oder auch dauerhaft auf das Autofahren zu verzichten. Verbieten können sie es Ihnen aber nicht und den Führerschein nehmen sie Ihnen auch nicht weg.  Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch in Sachen Fahreignung.

Anders sieht es aus, wenn die Führerscheinstelle einen Fach- oder Amtsarzt dazu beauftragt, ein Gutachten über Ihre Fahrtauglichkeit anzufertigen. Fällt diese negativ aus, kann die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein einziehen.

Selbst Verantwortung übernehmen

Haben Sie einen gültigen Führerschein, ist Ihre Eigenverantwortung gefragt. Auch wenn Sie sich ungern einschränken, wird es in Ihrem eigenen Interesse sein, den ärztlichen Rat aufmerksam umzusetzen, denn alle Führerscheinbesitzer sind grundsätzlich vor Antritt jeder Autofahrt verpflichtet, sicherzustellen, dass sie fahrtüchtig sind.

Fahren Sie nun entgegen des ärztlichen Rates, riskieren Sie den Schutz Ihrer Fahrzeugversicherung, denn bei einem Unfall wird Ihnen die überwiegende Schuld zugerechnet. Bei gravierender Missachtung der ärztlichen Warnung und Unfall drohen Ihnen nicht nur der Führerscheinentzug, sondern in schweren Fällen mit Personenschaden auch Geld- oder Haftstrafen. 

Unfallursache Herz-Kreislauf-Erkrankung

Ach, so schlimm wird es schon nicht sein? Doch, manchmal schon – oder es kann es plötzlich werden! Leiden Sie an bestimmten Herz-Kreislauf-Erkrankungen, kann sogar eine erhebliche Gefahr bestehen, dass Sie beim Fahren plötzlich die Kontrolle über Ihr Fahrzeug verlieren und einen Unfall verursachen. Beispiele sind die koronare Herzkrankheit und der Herzinfarkt. Es gibt aber auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen, bei denen die mögliche Gefahr im Straßenverkehr nicht der Rede wert ist.

Insgesamt sind nur wenige Verkehrsunfälle nachweislich krankheitsbedingt, aber bei etwa einem Drittel dieser Unfälle liegt eine Herz-Kreislauf-Erkrankung zugrunde. So werden etwa 8 % aller krankheitsbedingten Verkehrsunfälle durch eine Herzerkrankung verursacht, bei 7 % erlitt der Fahrer einen Schlaganfall und bei 18 % war ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus die Ursache.

Es gibt keine absolut feste Regel, bei welchen Herz-Kreislauf-Erkrankungen das Autofahren erlaubt ist. Der Arzt bzw, die Ärztin wird immer eine individuelle Entscheidung für den jeweiligen Patienten treffen, denn sehr viele Dinge können zusammenkommen, die den einen Herzpatienten zum Autofahren untauglich machen, einen anderen Menschen mit der gleichen Herz-Kreislauf-Erkrankung möglicherweise aber nicht.

Überblick Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Fahreignung

Zu Ihrer Orientierung haben wir hier ein Überblick für Sie zusammengestellt, bei welchen Herz-Kreislauf-Erkrankungen Sie meist problemlos sofort oder nach einer bestimmten Erholungszeit Autofahren dürfen und wann Sie nur eingeschränkt oder möglicherweise gar nicht mehr fahren dürfen.

Wichtig: Der Gesetzgeber unterscheidet bei all diesen Fragen grundsätzlich zwischen zwei Gruppen von Führerscheinklassen. Etwas vereinfacht gesagt gehören alle A- und B-Führerscheinklassen (z. B. für PKW und Motorräder) zur ersten und alle C- und D-Klassen (z. B. für LKW und Busse) sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zur zweiten Gruppe.

Die gesetzlichen Anforderungen für Führerscheine der C- und D-Klassen liegen erheblich höher. So ist beispielsweise das Fahren eines Reisebusses Patienten mit einem implantierten ICD-Gerät grundsätzlich nicht erlaubt.

Herz-Kreislauf-Erkrankung

Privatfahrer

Berufsfahrer

Bluthochdruck

Keine Einschränkung außer bei Sehstörungen oder Symptomen, die das Gehirn betreffen (z. B. Kopfschmerzen/Schwindel)

Eventuell keine Fahreignung bei oberen Blutdruckwerten > 180 mmHg bzw. unteren Blutdruckwerten von > 110 mmHg

Niedriger Blutdruck

Keine Einschränkung

Keine Einschränkung

Akutes Koronarsyndrom

Keine Einschränkung nach komplikationsloser Erholung (Auswurffraktion der linken Herzkammer EF > 35 %).

Bei einer geringeren Pumpleistung oder nach akutem Herzinfarkt kann die Fahreignung nach 4 Wochen wieder gegeben sein.

Bei Auswurffraktion der linken Herzkammer EF > 35 %) kann die Fahreignung nach 6 Wochen wieder gegeben sein.

Bei EF > 35 % in der Regel keine Fahreignung.

Stabile Angina pectoris

Keine Einschränkung

Keine Fahreignung, wenn selbst bei geringer Belastung Angina-Symptome

Ballondilatation oder Stent

Keine Einschränkung bei gutem Behandlungsergebnis

Fahreignung 4 Wochen nach gutem Behandlungsergebnis

Koronarer Bypass

Fahreignung nach 2 -4 Wochen

Fahreignung nach 3 Monaten

Herzinsuffizienz

Fahreignung bei leichter und evtl. mittelgradiger Herzinsuffizienz, sonst nicht.

Fahreignung bei leichter Herzinsuffizienz, wenn Pumpleistung EF >35 %, sonst nicht.

Herztransplantation

Fahreignung nach erfolgreicher Erholung

In der Regel keine Fahreignung

Herzunterstützungssysteme (künstliche Herzpumpe, VAD)

Individuelle Beurteilung

Keine Fahreignung

Periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK)

Keine Fahreignung bei Ruheschmerz.

Fahreignung 24 Stunden nach Gefäßaufdehnung oder Stent. Fahreignung 1 Woche nach Operation.

Keine Fahreignung bei Ruheschmerz.

Fahreignung 1 Woche nach Gefäßaufdehnung oder Stent. Fahreignung 4 Wochen nach Operation.

Symptomloses Aortenaneurysma

Keine Fahreignung bei zu großem Aortendurchmesser bzw. erhöhtem Rupturrisiko

Wie Privatfahrer, aber keine Fahreignung bei Aortendurchmesser > 5,5 cm

Herzklappenerkrankung

Keine Einschränkung bei fehlenden oder nur geringen Symptomen.
Nach Herzklappen-Operation Fahreignung bei Erholung nach 2 - 4 Wochen

Nach Herzklappen-Operation ggf. Fahreignung bei Erholung nach 3 Monaten. Keine Fahreignung bei EF ≤35 %, schwerer Herzinsuffizienz, schwerer Herzklappenstenose oder schwerem Lungenhochdruck

Herzmuskelerkrankung mit Verdickung der linken Herzkammer (hypertrophe Kardiomyopathie)

In der Regel Fahreignung

Individuelle Beurteilung

Angeborene Herzerkrankung

Individuelle Beurteilung

Individuelle Beurteilung

Herzrhythmusstörungen (z. B. Long-QT-Syndrom, Brugada-Syndrom)

Bei bestimmten Herzrhythmusstörungen Fahreignung bei Symptomfreiheit, keine Fahreignung u. a. nach Bewusstlosigkeit oder Überleben von plötzlichem Herztod.

Individuelle Beurteilung

Wie Privatfahrer

Synkopen

nach erster Synkope keine Einschränkung

wiederholte Synkope: Einzelfallbeurteilung

nach erster Synkope keine Einschränkung

wiederholte Synkope: Einzelfallbeurteilung – in der Regel keine Fahreignung

Herzschrittmacher, CRT

Individuelle Beurteilung, aber in der Regel keine Einschränkung

Individuelle Beurteilung, aber in der Regel keine Einschränkungen 1 Woche nach Operation oder Batterietausch bzw. 4 Wochen nach Elektrodenwechsel

ICD, CRT-D

Keine Fahreignung für mindestens 3 Monate nach Operation, danach individuelle Beurteilung

Keine Fahreignung

Schlaganfall

Individuelle Beurteilung, ggf. Anpassung des Fahrzeuges auf Ihre Bedürfnisse

 

Diabetes mellitus

Keine Einschränkung für gut eingestellte und geschulte Diabetiker mit guter Wahrnehmung einer möglichen Unterzuckerung

Nach Stoffwechseldekompensation keine Fahreignung bis Stoffwechsellage nach Arzteinschätzung ausgeglichen

Wie Privatfahrer

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