
Das Einholen einer Zweitmeinung bietet die Möglichkeit, offene oder neu aufgetretene Fragen zu besprechen. © Freepik / Freepik
Zweitmeinungsverfahren
Im Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 ist der Anspruch auf Zweitmeinung gesetzlich verankert. Demnach haben Sie als gesetzlich Versicherte:r einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige, neutrale ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten planbaren Operationen.
Das Einholen einer Zweitmeinung bietet Ihnen als Patient bzw. Patientin die Möglichkeit, sich zur Notwendigkeit des empfohlenen Eingriffs und zu möglichen Behandlungsalternativen neben der Operation beraten zu lassen, offene oder neu entstandene Fragen können besprochen werden. Nicht zuletzt dient die Zweitmeinung der Qualitätskontrolle und kann sicherstellen, dass Ihnen die wirksamste und sicherste Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft empfohlen wird.
Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen
Eingriffe mit Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung sind unter anderem:
Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
Herzkatheteruntersuchungen und Ablationen am Herzen
Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
Ob Sie einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben, teilt Ihnen die Ärztin oder der Arzt mit, wenn sie oder er einen bestimmten Eingriff empfiehlt. Dies sollte mindestens 10 Tage vor der empfohlenen Operation erfolgen, damit Sie genügend Zeit haben, eine Zweitmeinung einzuholen.
H2 Zweitmeinende Ärzte brauchen bestimmte Voraussetzungen
Für die Beratung im Rahmen einer Zweitmeinung benötigen Ärzte bestimmte Voraussetzungen und Qualifikationen. Dazu gehören besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen in dem jeweiligen Fachgebiet. Nicht zuletzt ist entscheidend, dass die zweitmeinende Ärztin oder der zweitmeinende Arzt den empfohlenen Eingriff nicht selbst durchführt, um die Unabhängigkeit der Beratung zu gewährleisten. Die Krankenkassen können Sie bei der Suche nach einem Zweitmeiner unterstützen.
Zweitmeinung auf Basis vorhandener Unterlagen
Grundlage für die Zweitmeinung sind ein ausführliches persönliches Gespräch zur Krankengeschichte und zum Krankheitsverlauf und die Durchsicht vorliegender Befunde und Untersuchungsergebnisse. Diese Unterlagen stellt Ihnen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt auf Wunsch zusammen, sie können aber auch vom Zweitmeiner bei diesen angefordert werden. Falls erforderlich können im Rahmen der Zweitmeinung auch weitere Untersuchungen veranlasst werden.
Das Ergebnis der Zweitmeinung wird Ihnen mitgeteilt – auf Wunsch auch der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Auf Wunsch können Sie auch einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht der Zweitmeinung erhalten.
Das Einholen der ärztlichen Zweitmeinung ist freiwillig, Sie sollten sich aber nicht scheuen, diesen Schritt zu tun. Eine Zweitmeinung kann die Perspektive auf die Erkrankung und die therapeutischen Möglichkeiten ergänzen und erweitern. Die Kosten für die unabhängige Zweitmeinung vor bestimmten planbaren Operationen übernehmen die Krankenkassen. Für welche Eingriffe das gilt, können Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt erfragen. Einige Krankenkassen tragen über die gesetzlich vorgeschriebenen Indikationen hinaus die Kosten für eine ärztliche Zweitmeinung.